via cultus
AGB

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AGB Via Cultus

REISEBEDINGUNGENvia cultus Internationale Gruppen- und Studienreisen GmbH

Sehr geehrte Kunden,die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma via cultus, Internationale Gruppen- und Studienreisen GmbH, nach-stehend „VIA CULTUS“ abgekürzt im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde via cultus den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von via cultus für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförde-rungsunternehmen) sind von via cultus nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von via cultus hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von via cultus herausgegeben werden, sind für via cultus und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückli-che Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von via cultus gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektroni-schem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche u. gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von via cultus zustan-de. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird via cultus dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist via cultus nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von via cultus vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von via cultus vor, an das via cultus für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustan-de, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist via cultus die Annahme durch ausdrückli-che Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungs-schein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3. Soweit via cultus zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den  vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist via cultus berechtigt, nach Mahnung mit Fristset-zung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Bedingungen zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisever-trages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von via cultus nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt¬zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. via cultus ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich¬wertigen Reise zu verlangen, wenn via cultus in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an¬zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von via cultus über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
via cultus behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechsel-kurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann via cultus den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann via cultus vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbar-ten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergeben
c) den Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann via cultus vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber via cultus erhöht, so kann der Reisepreis um den entspre-chenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für via cultus verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vetrags-abschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führen-den Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht ein-getreten und bei Vertragsabschluss für via cultus nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat via cultus den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhun-gen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn via cultus in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von via cultus über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Via Cultus unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert via cultus den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann via cultus, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwen-dungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. via cultus hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berück-sichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebe-ginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweiti-ge Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
– bis 31. Tage vor Reiseantritt                                          20%
– vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                              30%
– vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                              40%
– vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                                50%
– ab dem 6. Tag vor Reiseantritt                                       55%
– bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise          90%
Bus- und Bahnreisen
– bis 45 Tage vor Reiseantritt                                           10%
– vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt                              30%
– vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                              50%
– vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                                75%
– ab dem 7. Tag und bei Nichtanreise                               80%
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, via cultus nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. via cultus behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist via cultus verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförde-rungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann via cultus bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchfüh-rung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag  gemäß Ziffer 5. dieser Bedingungen zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückrei-se oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstat-tung des Reisepreises. via cultus wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
via cultus kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch via cultus muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) via cultus hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Bu-chungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) via cultus ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmer-zahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von via cultus später als  4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn via cultus in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-preis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unver-züglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch via cultus dieser gegenüber geltend zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
via cultus kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von via cultus nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt via cultus, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis;sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf-wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer an-derweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung er-langt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit via cultus wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von via cultus (Reiseleitung) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von via cultus wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber via cultus unter der u. a. Anschrift anzuzeigen.  
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von via cultus nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen via cultus anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, via cultus erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündi-gung ist erst zulässig, wenn via cultus oder, soweit vorhanden und vertraglich als An-sprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von via cultus oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzöge-rungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensan-zeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Scha-densanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von via cultus anzuzeigen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung  von via cultus für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit via cultus für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leis-tungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung von via cultus für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haf-tungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehen-de Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. via cultus haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von via cultus sind. via cultus haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-rungs- oder Organisationspflichten von via cultus ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber via cultus unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäck-schäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen.   Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäck-verspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.
12.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und via cultus Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder via cultus die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. via cultus wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände¬rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn via cultus schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. via cultus haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass via cultus eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
14.1. via cultus informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unter-richtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunterneh-mens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell-schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbe-förderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist via cultus verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald via cultus weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesell-schaft, wird via cultus den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informati-onspflicht von via cultus begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von via cultus ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt via cultus ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
14.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von via cultus über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt. 
14.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von via cultus abrufbar und  in den Geschäftsräumen von via cultus einzusehen.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und via cultus findet ausschließ-lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen via cultus im Ausland für die Haftung von via cultus dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezgl.der Rechts-folgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann via cultus nur an deren Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von via cultus gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßge-bend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von via cultus vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,  
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und via cultus anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 – 2008
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Reiseveranstalter i via cultus Internationale Gruppen- und Studienreisen GmbH
  Geschäftsführer Manuela & Nevzat Güney
  Handelsregister beim AG Mannheim, HRB 108104
  Kelterstraße 32 /D- 76227 Karlsruhe
  Telefon 0721/9 68 47 73 / Telefax 0721/9 68 47 74 Mail: info@via-cultus.de
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